Zuschläge für die tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn sind steuerfrei, soweit sie für Nachtarbeit (25 % steuerfrei), für Sonntagsarbeit (50 %) und für Feiertagsarbeit (Silvester 125 % und Weihnachten 150 %) gezahlt werden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Auffassung der Finanzverwaltung nun bestätigt und die Steuerfreiheit für Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nur für tatsächlich geleistete Arbeit gewährt. Sinn und Zweck der Begünstigung sei es, dem Arbeitnehmer einen finanziellen Ausgleich für die besonderen Erschwernisse und Belastungen zu gewähren, die mit Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit verbunden sind. Geklagt hatte eine Flugbegleiterin, die aufgrund der Mutterschutzbestimmungen während der Mutterschutzzeit beim Bodenpersonal eingesetzt wurde, da ihr Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Mehrarbeit verboten war. Zwar erhielt sie von ihrem Arbeitgeber weiterhin Zuschläge, musste diese aber voll versteuern. Der BFH sieht in dieser Regelung keine Diskriminierung von Frauen und hat keine verfassungs- oder europarechtlichen Bedenken. |