Der Entwurf eines „Zweiten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie“ sieht vor allem die folgenden steuerlichen Änderungen vor, die ab dem 01.01.2017 gelten sollen: · Eine vierteljährliche Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung soll nur noch dann erforderlich sein, wenn die Lohnsteuer des Vorjahres mehr als 5.000 € betragen hat. Bisher liegt die Grenze bei 4.000 €. · Lieferscheine sollen nicht mehr aufbewahrt werden müssen, wenn ihr Inhalt durch die entsprechenden Rechnungen dokumentiert ist. · Die Grenze für Kleinbetragsrechnungen soll von 150 € auf 200 € angehoben werden. Diese sollen nicht mehr den strengen umsatzsteuerlichen Anforderungen genügen müssen. Außerhalb des Steuerrechts soll unter anderem die Fälligkeitsregelung für Gesamtsozialversicherungsbeiträge geändert werden. Ist der tatsächliche Wert für den laufenden Monat noch nicht bekannt, können die Beiträge anhand des Vormonats ermittelt werden. Die sich aufgrund der Schätzung ergebende Differenz zum tatsächlichen Wert ist dann im Folgemonat abzuführen oder von der Beitragsschuld abzuziehen. Hinweis: Sobald das Gesetz die parlamentarischen Hürden genommen hat und endgültig beschlossene Sache ist, werden wir Sie noch einmal ausführlich informieren. |