Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs ist die Aufnahme eines Gesellschafters in eine freiberufliche Einzelpraxis gegen Zuzahlung ins Privatvermögen des bisherigen Alleininhabers ertragsteuerrechtlich zu beurteilen wie der entgeltliche Erwerb eines Mitunternehmeranteils.
Zahlen Sie für die Aufnahme in eine freiberufliche Einzelpraxis einen Geldbetrag ins Privatvermögen des bisherigen Alleininhabers, können Sie diesen über eine Ergänzungsbilanz im Wege der Abschreibung steuermindernd berücksichtigen. Die Aufwendungen können, soweit sie als Anschaffungskosten für die Anteile an Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens anzusehen sind, in Ihrer steuerlichen Ergänzungsbilanz aktiviert und über die betriebliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden.
Hinweis: In den Fällen der Aufnahme in, des Ausscheidens aus oder der Gründung von Personen- bzw. Kapitalgesellschaften oder Freiberuflerpraxen sollten Sie früh ein Beratungsgespräch mit Ihrem Steuerberater vereinbaren, um diesen Vorgang steuerlich zu optimieren. |