Gemeinden dürfen an Außenprüfungen der Finanzämter teilnehmen, sofern das geprüfte Unternehmen in der Gemeinde eine Betriebsstätte unterhält (oder Grundbesitz hat) und die Prüfung im Gemeindegebiet erfolgt. Hinweis: Viele Gemeinden haben in den letzten Jahren eigene Gewerbesteuer-Prüfdienste eingerichtet. Sie überprüfen im Rahmen der Außenprüfungen häufig die zutreffende Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass die Gemeinden selbst nicht dazu ermächtigt sind, gegenüber dem Gewerbebetrieb die Prüfungsteilnahme eines Gemeindebediensteten anzuordnen. Das Recht zur Teilnahme wird ihnen allerdings durch die Prüfungsanordnung des Finanzamts eingeräumt. Gegen diese Anordnung kann sich der zu prüfende Betrieb im Rahmen einer Anfechtung wenden. Laut BFH steht der Schutz des Steuergeheimnisses einer Gemeindeteilnahme in der Regel nicht entgegen, sofern sich der geprüfte Gewerbebetrieb und die Gemeinde im Wirtschaftsleben nicht als Konkurrenten (im selben Betätigungsfeld) gegenüberstehen. Der Gemeindebedienstete unterliege als Amtsträger zudem selbst dem Steuergeheimnis. Eine Verletzung würde dienst- und strafrechtlich sanktioniert. |