In einem vom Finanzgericht Düsseldorf (FG) entschiedenen Fall hatten die Kläger 2007 bei einer Bank zwei Darlehen aufgenommen. Eines der Darlehen diente der Finanzierung einer vermieteten Wohnung, das andere der Anschaffung einer privat genutzten Wohnung. Die Kläger widerriefen beide Verträge im August 2014. Für das erste Darlehen ergab sich nach einem Rechtsstreit ein Nutzungswertersatz von 4.078,79 €. Für das zweite Darlehen wurde ein Nutzungswertersatz von 3.582,63 € ermittelt. Im Einkommensteuerbescheid für 2017 berücksichtigte das Finanzamt aufgrund einer Mitteilung der Bank einen Nutzungswertersatz von insgesamt 7.692,94 € bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Das FG hielt die dagegen gerichtete Klage teilweise für begründet. Der Nutzungswertersatz aus der Rückabwicklung des für die Anschaffung der selbstgenutzten Wohnung aufgenommenen Darlehens sei nicht steuerbar und stelle insbesondere keinen steuerpflichtigen Kapitalertrag dar. Die Bank habe den Klägern weder Entgelt für eine Kapitalüberlassung zugesagt noch geleistet. Der Widerruf eines Darlehensvertrags führe zu einem Rückgewährschuldverhältnis, bei dem die sich hieraus ergebenden wechselseitigen Verpflichtungen Zug um Zug zu erfüllen seien. Auch führe der Austausch im Rückgewährschuldverhältnis nicht zu einer Forderungsveräußerung. Der Nutzungswertersatz aus dem Widerruf des Darlehens für die vermietete Wohnung stelle ebenfalls keinen Kapitalertrag dar. Vielmehr lägen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung vor. Dieser Nutzungswertersatz hänge mit den für das widerrufene Darlehen gezahlten Schuldzinsen zusammen, die als Werbungskosten abziehbar seien. Daher sei deren teilweiser Rückfluss durch die Einnahmenerzielung aus der Vermietung der Wohnung veranlasst und als Einnahmen zu berücksichtigen. Hinweis: Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision eingelegt, so dass nun der Bundesfinanzhof das letzte Wort haben wird. |