Abzug als Werbungskosten nicht möglich
Wenn Sie 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem eine Steuer entstanden ist, eine Steuererstattung und entsprechende Erstattungszinsen vom Finanzamt erhalten, müssen Sie diese Zinsen auch versteuern. Im umgekehrten Fall müssten demnach Steuernachzahlungen, das heißt auch die Nachzahlungszinsen, steuerlich als Werbungskosten abziehbar sein.
Die Richter des Bundesfinanzhofs (BFH) haben jedoch entschieden, dass dies nicht der Fall ist. Der Abzug von Nachzahlungszinsen als Werbungskosten ist ausgeschlossen. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie den nachzuzahlenden Betrag vor Nachzahlung zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen eingesetzt haben.
In einem aktuellen Fall bestätigte der BFH die bisherige Rechtsauffassung der Finanzverwaltung und betonte, dass gegen diese Regelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
Übrigens: Das Abzugsverbot erstreckt sich auf die Einkommensteuer und die auf diese Steuer entfallenden Nebenleistungen, beispielsweise Verspätungszuschläge, Zinsen und Säumniszuschläge. |