Die Übertragung von Betriebsvermögen wird erbschaftsteuerlich durch einen „Verschonungsabschlag“ und einen Abzugsbetrag von bis zu 150.000 € begünstigt. Beide Privilegien können rückwirkend entfallen, wenn der Erwerber das Vermögen innerhalb von fünf Jahren veräußert oder aufgibt (Behaltensfrist). Der Gesetzgeber hält die Begünstigung von Betriebs- gegenüber Privatvermögen nämlich nur für gerechtfertigt, wenn der Erwerber den Betrieb auch weiterführt.
Ob ein Erwerber gegen diese Behaltensregel verstößt, wenn er Betriebsvermögen in mehreren Schritten umwandelt, hat kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH) untersucht: Eine Mutter hatte mehrere KG- und GmbH-Anteile durch vorweggenommene Erbfolge auf ihren Sohn übertragen. Der Sohn formte aus den erworbenen Anteilen eine neue AG. Nach der Umwandlung einer KG in eine GmbH wurden die restlichen Gesellschaften auf diese GmbH verschmolzen. Die GmbH wurde daraufhin in eine AG umgewandelt. Abschließend erfolgte noch ein Tausch der Gesellschaftsanteile gegen Aktien einer anderen AG.
Das Finanzamt beurteilte den Anteilstausch innerhalb der Behaltensfrist als Veräußerung und wollte dem Sohn die Steuerbegünstigung für Betriebsvermögen daher nachträglich aberkennen. Der BFH wertete die Umwandlungsvorgänge dagegen nicht als Veräußerung. Nach Ansicht der Richter lassen die Einbringungen die Bindung des begünstigten Vermögens in einem Unternehmen unberührt. Die einzelnen Umstrukturierungen betrachteten die Richter nur als unbeachtliche Formwechsel und Sacheinlagen.
Hinweis: Umstrukturierungen im geerbten bzw. geschenkten Betriebsvermögen sind also möglich, ohne die erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen zu verlieren. Das Urteil ist zwar zur Rechtslage vor dem 01.01.2009 und damit vor der Erbschaftsteuerreform ergangen, lässt sich aber auf die heutige Rechtslage übertragen: Auch nach aktuellem Recht ist die Übertragung von Betriebsvermögen begünstigt. |