Werden Sie außerhalb Ihres Tätigkeitsmittelpunkts bzw. Ihrer regelmäßigen Arbeitsstätte beruflich tätig, können Sie für solche Arbeitseinsätze bestimmte Pauschbeträge als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehen. Diese Verpflegungsmehraufwendungen betragen bei einer Abwesenheit
• zwischen 8 und 14 Stunden 6 €,
• zwischen 14 und 24 Stunden 12 € und
• von 24 Stunden 24 €.
Seit der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung zur regelmäßigen Arbeitsstätte 2011 geändert hat, kommen mehr Arbeitnehmer als bisher in den Genuss der Pauschbeträge. Denn die Richter haben entschieden, dass ein Arbeitnehmer maximal eine regelmäßige Arbeitsstätte haben kann - nämlich an dem Ort, dem eine zentrale Bedeutung gegenüber den anderen Tätigkeitsorten zukommt. Stehen alle seine Tätigkeitsorte gleichwertig nebeneinander und kommt keinem Ort eine zentrale Bedeutung zu, verfügt der Arbeitnehmer über gar keine regelmäßige Arbeitsstätte. Dann kann er für jeden Arbeitstag Verpflegungsmehraufwendungen abziehen. Dies hat der BFH jetzt in mehreren Urteilen bekräftigt:
Ein Rettungsassistent war in zwei Rettungswachen und in verschiedenen Einsatzfahrzeugen tätig. Er hatte für seine Arbeitseinsätze Verpflegungsmehraufwand geltend gemacht. Nachdem das Finanzgericht (FG) den Abzug komplett abgelehnt hatte, kassierte der BFH das Urteil und rief den Finanzrichtern seine neue Rechtsprechung in Erinnerung. Danach kann der Rettungsassistent seine Verpflegungsmehraufwendungen entweder komplett abziehen, sofern er über gar keine regelmäßige Arbeitsstätte verfügt, oder zumindest teilweise, sofern ein Einsatzort als regelmäßige Arbeitsstätte anzuerkennen ist.
Hinweis: Das FG wird nun prüfen müssen, ob und gegebenenfalls wo der Rettungssanitäter eine regelmäßige Arbeitsstätte hatte. Die Chancen auf steuerliche Anerkennung zumindest eines Kostenteils stehen gut. |