Einem Arbeitnehmer war eine Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zugesagt worden. Er leistete anlässlich eines Arbeitgeberwechsels Ausgleichszahlungen, um die Anrechnung bisheriger Dienstzeiten durch den neuen Arbeitgeber zu erreichen und so seine Versorgungsbezüge zu erhöhen.
Finanzamt und Finanzgericht lehnten die steuermindernde Berücksichtigung der Ausgleichszahlungen ab. Der Bundesfinanzhof hat die Ausgleichszahlungen jedoch als Werbungskosten anerkannt. Seine Begründung: Bei der Ausgleichszahlung handle es sich um (vorab entstandene) Werbungskosten zur Erwerbung der künftigen Versorgungsbezüge und damit um sofort abziehbaren Aufwand. |