Wenn ein Erwerber mehr als 25 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft kauft, gehen etwaige körperschaftsteuerliche Verlustvorträge grundsätzlich quotal unter. Werden mehr als 50 % der Anteile übertragen, entfallen die Verlustvorträge sogar ganz. Im Gewerbesteuergesetz ist verankert, dass diese Regelungen auch für Gewerbesteuerverlustvorträge gelten. Zur körperschaftsteuerlichen Verlustuntergangsregelung hat das Bundesfinanzministerium (BMF) kürzlich ein Schreiben erlassen. Darin beschreibt das BMF verschiedene Aspekte zur Anwendung dieser Regelung und beantwortet - jedenfalls aus seiner Sicht - Zweifelsfragen. Die obersten Finanzbehörden der Länder (die für die Gewerbesteuer zuständig sind) haben sich nun zu einigen speziellen Auslegungsfragen geäußert. Demnach sollen die im BMF-Schreiben zur Körperschaftsteuer getroffenen Aussagen grundsätzlich auch für die Gewerbesteuer gelten. Besonderheiten ergeben sich aber zum Beispiel für Personengesellschaften, denn dort unterscheiden sich Körperschaft- und Gewerbesteuer deutlich. Beispiel: An einer OHG sind die A-GmbH zu 60 % und die B-GmbH zu 40 % beteiligt. Die OHG erwirtschaftet 200.000 € Gewinn und zahlt selbst weder Einkommen- noch Körperschaftsteuer. Der Gewinn wird für körperschaftsteuerliche Zwecke quotal auf die beiden GmbHs aufgeteilt (A-GmbH 120.000 € und B-GmbH 80.000 €). Gewerbesteuerlich muss die OHG ihren Gewinn aber selbst in voller Höhe der Gewerbesteuer unterwerfen. Die Erlasse der obersten Behörden der Länder enthalten darüber hinaus klarstellende Aussagen, zum Beispiel zu einem vortragsfähigen Gewerbeverlust einer Organgesellschaft. Hinweis: Die körperschaftsteuerlichen Regelungen zum Verlustuntergang sind derzeit beim Bundesverfassungsgericht anhängig bzw. schon von diesem verworfen worden. Auch gegen gewerbesteuerliche Verlustuntergänge sollte also Einspruch eingelegt werden. |