Seit 1999 können Sie Schuldzinsen nur noch begrenzt als Betriebsausgaben abziehen, wenn Sie eine sogenannte Überentnahme getätigt haben. Dies ist der Fall, wenn Ihre Entnahmen die Summe aus Gewinn und Einlagen in das Betriebsvermögen des Wirtschaftsjahres übersteigen. Das Finanzgericht München hat im Zusammenhang mit dieser Vorschrift noch einmal rechtskräftig darauf hingewiesen, dass auch nach Einführung der Begrenzung zunächst zu prüfen ist, ob die Schuldzinsen überhaupt betrieblich veranlasst sind. Haben Sie im Betriebsvermögen ausgewiesene Darlehen zur Begleichung privater Schulden verwendet, liegen keine betrieblich veranlassten Schuldzinsen vor und der Betriebsausgabenabzug ist voll zu versagen. Die Begrenzungsregelung kommt dann erst gar nicht zur Anwendung.
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